Die Deutschen verfügen über ein Nettovermögen von rund 6,5 Billionen Euro. Das bedeutet: Die Deutschen erben wie nie zuvor. Schätzungen zufolge beläuft sich die jährliche Erbmasse auch 230 Milliarden Euro. Wenn Sie rechtliche und steuerliche Fehlplanungen vermeiden wollen, sollten Sie sich rechtzeitig über die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge bzw. über die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten informieren.
In zahlreichen Fällen wird die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge Ihren Wünschen nicht gerecht werden. Hier sind viele Gründe denkbar: So kann die persönliche Bindung zu Ihren Kindern sehr unterschiedlich sein, so dass Sie dem einen mehr, dem anderen weniger geben möchten. Oder Sie möchten Ihre Kinder enterben und Ihren Ehegatten als Alleinerben einsetzen. Für solche Fälle stellt Ihnen das Gesetz verschiedene Instrumente zur Verfügung, durch die Sie Ihren individuellen letzten Willen zum Ausdruck bringen können. Ein wichtiges Instrument ist das Testament. Wer ein Testament errichten kannDie sogenannte Testierfähigkeit, also die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahrs. Eigenhändiges TestamentDas privatschriftliche oder eigenhändige Testament können Sie ohne Einschaltung eines Notars oder einer anderen öffentlichen Stelle errichten. Aufbewahrung des eigenhändigen TestamentsDas eigenhändige Testament können Sie an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Änderung des eigenhändigen TestamentsDas einmal errichtete eigenhändige Testament können Sie jederzeit nachträglich ändern. Widerruf des eigenhändigen TestamentsSie können Ihr eigenhändiges Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. Öffentliches TestamentEin öffentliches oder notarielles Testament wird bei einem Notar errichtet. Errichtung des öffentlichen Testaments durch mündliche ErklärungDie Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung zur Niederschrift des Notars bildet den Regelfall des öffentlichen Testaments. Errichtung des öffentlichen Testaments durch Übergabe einer SchriftEin öffentliches Testament können Sie auch in der Form errichten, dass Sie dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass diese Schrift Ihren letzten Willen enthalte. Amtliche Verwahrung des öffentlichen TestamentsDas öffentliche Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gebracht. Widerruf des öffentlichen TestamentsAuch Ihr öffentliches Testament oder einzelne Verfügungen in Ihrem öffentlichen Testament können Sie jederzeit widerrufen. In zahlreichen Fällen wird die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge Ihren Wünschen nicht gerecht werden. Für diesen Fall stellt Ihnen das Gesetz verschiedene Instrumente zur Verfügung, durch die Sie Ihren individuellen letzten Willen zum Ausdruck bringen können. Das wichtigste Instrument ist das Testament.
Wer ein gemeinschaftliches Testament errichten darfEin gemeinschaftliches Testament ist nur wirksam, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in einer gültigen Ehe leben. Ehegatten als Einzeltestament oder gemeinschaftliches TestamentEheleute können wählen, ob sie ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen. Inhalt des gemeinschaftlichen TestamentsIn einem gemeinschaftlichen Testament können Sie dieselben Verfügungen wie in einem Einzeltestament treffen. Möglich sind jedoch - und hier liegt die entscheidende Besonderheit - sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Form des gemeinschaftlichen TestamentsSie können ein gemeinschaftliches Testament als eigenhändiges oder öffentliches Testament errichten. Aufbewahrung des gemeinschaftlichen TestamentsDas eigenhändige gemeinschaftliche Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden, das öffentliche gemeinschaftliche Testament wird beim Amtsgericht verwahrt. Widerruf des gemeinschaftlichen TestamentsVon Bedeutung ist, ob es sich um einseitige oder um wechselbezügliche Verfügungen der Eheleute handelt. Anfechtung des gemeinschaftlichen TestamentsWenn beide Ehegatten noch leben ist eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht möglich. Ist ein Ehegatte verstorben, sind die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich verbindlich. Berliner TestamentEs entspricht einem weit verbreiteten Bedürfnis von Eheleuten, sich zunächst gegenseitig als Erben einzusetzen, und das vom überlebenden Ehegatten nicht verbrauchte Vermögen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten an Dritte (meist die Kinder) zu übertragen. Diese Vorstellungen und Wünsche können Ehegatten mit dem Berliner Testament realisieren. Pflichtteilsklauseln im Berliner TestamentWenn Sie eine Vermögensübertragung durch ein Berliner Testament vornehmen wollen, müssen Sie etwaige Pflichtteilsansprüche berücksichtigen. So können die beim ersten Erbfall enterbten Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil aus seinem Nachlass verlangen. Eheleute haben verschiedene Möglichkeiten, ihren letzten Willen niederzulegen. In Betracht kommt zunächst das Einzeltestament, in dem jeder Partner unabhängig vom anderen seine Verfügungen trifft. Daneben sieht das Gesetz für Ehegatten (nicht für Verlobte) eine Testamentsform vor, die deren besonderen Interessen berücksichtigt: das gemeinschaftliche Testament.
Zweck und Voraussetzungen des ErbvertragsWährend einseitige Verfügungen in Form eines Testaments jederzeit frei widerrufen werden können, ist das bei vertragsmäßigen Anordnungen im Erbvertrag nicht so einfach möglich. Inhalt und Wirkung des ErbvertragsIm Erbvertrag können Sie alle die Verfügungen treffen, die auch in einem Testament möglich sind. Arten des ErbvertragsSie haben mehrere Möglichkeiten, in einem Erbvertrag Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Gemeinsam ist allen Arten des Erbvertrags, dass seine Rechtswirkungen erst mit dem Erbfall eintreten. Verfügungen von Ehegatten: Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag?Ob Ehegatten Verfügungen von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Ehegatten-Erbvertrag treffen, hängt von den jeweiligen Interessen ab. Form des ErbvertragsDer Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. Freie Verfügbarkeit zu LebzeitenWenn Sie im Rahmen eines Erbvertrags eine Erbeinsetzung vorgenommen, ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet haben, können Sie zwar durch eine Verfügung von Todes wegen nichts anderes mehr bestimmen, gleichwohl können Sie natürlich zu Lebzeiten noch grundsätzlich über Ihr Vermögen nach Belieben verfügen. Aufhebung des ErbvertragsInnerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen ist es möglich, die Bindungswirkung des Erbvertrags oder einzelner vertragsmäßiger Verfügungen zu beenden. Rücktritt vom ErbvertragNeben der Aufhebung des Erbvertrags bietet der Rücktritt vom Erbvertrag eine weitere Möglichkeit, sich von vertragsmäßigen Verfügungen zu lösen. Form des Rücktritts vom ErbvertragWenn Sie vom Erbvertrag oder einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zurücktreten wollen, bedarf Ihre Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Anfechtung des ErbvertragsEinseitige Verfügungen in einem Erbvertrag können Sie jederzeit frei widerrufen. Vertragsmäßige Verfügungen sind jedoch bindend; deren Wirksamkeit können Sie nur durch einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags oder durch Rücktritt aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts oder eines gesetzlichen Rücktrittsgrundes beseitigen. Form und Frist der Anfechtung des ErbvertragsDie Anfechtung des Erbvertrags kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. Beendigung der Drohung erfolgen. Die Anfechtung können Sie nur persönlich erklären. Sie können eine Vermögensübertragung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen auch durch einen Erbvertrag vornehmen. Dabei schließen Sie einen Vertrag mit dem eingesetzten Erben, um diesem "Vertragserben" die Erbschaft rechtlich zu sichern.
Vorüberlegungen zur Einsetzung des ErbenWenn Sie ein Testament errichten wollen, dann gehört die Erbeinsetzung zu den wichtigsten Bestimmungen. Wen Sie als Erben einsetzen, ist zunächst Ihre ganz persönliche Entscheidung. Wer Erbe sein kannWenn Sie sich einen Vermögensüberblick verschafft haben, müssen Sie zunächst entscheiden, wer Ihr Erbe oder Ihre Erben sein sollen. Auslegungsregeln bei unklarer ErbeinsetzungFür den Fall, dass Sie sich in Ihrem Testament bei der Auswahl der Begünstigten nicht klar ausgedrückt haben, enthält das Gesetz Auslegungsregeln. Erbeinsetzung unter einer BedingungSie können in Ihrem Testament einen Erben auch unter einer Bedingung einsetzen. Einsetzung eines ErsatzerbenFür den Fall, dass ein Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, können Sie in Ihrer Verfügung von Todes wegen einen Ersatzerben, also einen anderen Erben einsetzen. EnterbungAls Erblasser steht es Ihnen nicht nur frei, von der gesetzlichen Erbfolge in der Weise abzuweichen, dass Sie andere Personen zu Ihren Erben bestimmen können, Sie können auch durch Testament einen Verwandten oder Ihren Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Als Erblasser steht es Ihnen nicht nur frei, von der gesetzlichen Erbfolge in der Weise abzuweichen, dass Sie andere Personen zu Ihren Erben bestimmen können, Sie können auch durch Testament oder Erbvertrag einen Verwandten oder Ihren Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Abgrenzung und erbschaftsteuerliche BehandlungUnter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament oder Erbvertrag, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch Inhalt einer Leistung sein kann. Erbrechtliche GestaltungsmöglichkeitenMit der Anordnung eines Vermächtnisses als begleitende Möglichkeit der Erbeinsetzung haben Sie viele Möglichkeiten, Ihre Vorstellungen und Wünsche bei der Vermögensübertragung von Todes wegen zu realisieren. Inhalt des VermächtnissesVermächtnisse können Sie inhaltlich in verschiedenen Formen anordnen. Nießbrauchs-, Renten- und WohnungsrechtsvermächtnisWeitere Arten von Vermächtnissen, die in der Praxis von Bedeutung sind, sind das Nießbrauchsvermächtnis, das Rentenvermächtnis und das Wohnungsrechtsvermächtnis. VermächtnisnehmerVermächtnisnehmer ist diejenige Person, der der Anspruch auf den Vermögensvorteil gegen den Beschwerten zusteht. BeschwerterMit einem Vermächtnis können Sie Ihre Erben oder einen Vermächtnisnehmer beschweren. Anfall und Fälligkeit des VermächtnissesIm Regelfall fällt das Vermächtnis mit dem Erbfall an; zu diesem Zeitpunkt entsteht die Forderung des Vermächtnisnehmers. Sicherung des VermächtnisanspruchsZwar erwirbt der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall einen Anspruch gegen den Beschwerten, den vermachten Gegenstand zu fordern, er ist aber darauf angewiesen, dass der Beschwerte den Anspruch auch erfüllt. Das Vermächtnis ist neben der Erbeinsetzung ein weiteres Instrument, um durch ein Testament oder einen Erbvertrag einem anderen Vermögen zuzuwenden.
Mit einer Auflage können Sie als Erblasser Ihre Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen das Recht auf die Leistung zuzuwenden. Im Unterschied zum Vermächtnis müssen Sie bei der Auflage niemand begünstigen.
TeilungsanordnungMit einer Teilungsanordnung können Sie als Erblasser nicht nur bestimmen, wer Ihr Vermögen erhält, sondern auch festlegen, wie Ihre Erben dieses Vermögen untereinander aufzuteilen haben. TeilungsverbotWollen Sie als Erblasser verhindern, dass ein Miterbe nach Eintritt des Erbfalls die Aufteilung des Nachlasses verlangen kann, können Sie durch Testament die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Wenn sich die Bildung einer Erbengemeinschaft nicht verhindern lässt, sollten Sie Anordnungen treffen, die eine spätere Aufteilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung erleichtern. Als Gestaltungsmittel stehen Ihnen dafür insbesondere die Teilungsanordnung bzw. das Vorausvermächtnis und das Teilungsverbot zur Verfügung.
Als Erblasser können Sie einen Erben auch in der Form einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Damit haben Sie die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum, also über mehrere Generationen den Verbleib Ihres Vermögens zu bestimmen. Der zunächst eingesetzte Erbe wird für bestimmte Zeit Vorerbe; dessen Erbrecht endet mit einem von Ihnen festgelegten Ereignis, dem sogenannten Nacherbfall. Dann geht die Erbschaft auf den Nacherben über, der letztlich Ihr Erbe ist.
Entziehung des elterlichen VermögensverwaltungsrechtsAls Erblasser können Sie das elterliche Vermögensrecht für Vermögensteile ausschließen, die aus Ihrem Nachlass stammen. Benennung eines VormundsWerden durch den Erbfall (z.B. durch einen Verkehrsunfall der Eltern) minderjährige Kinder elternlos, so erhält ein minderjähriges Kind einen Vormund. Die Eltern haben die Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen den Vormund zu benennen. Mit einer Verfügung von Todes wegen können Sie als Erblasser auch verschiedene familienrechtliche Anordnungen mit erbrechtlicher Wirkung zu treffen. In Betracht kommen insbesondere der Entzug des elterlichen Vermögensverwaltungsrechts und die Benennung eines Vormunds.
Versorgung des Ehegatten - ÜberblickDie Versorgung des überlebenden Ehegatten dürfte in den meisten Fällen von vorrangigem Interesse sein. Sie kann durch Vermögensübertragung zu Lebzeiten oder im Wege des Erbrechts erfolgen. Versorgung des Ehegatten zu LebzeitenUnter Umständen, so beispielsweise aus erbschaftssteuerlichen Gründen, kann es sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten Vermögenswerte auf den Ehegatten zu übertragen. Versorgung des Ehegatten durch Berliner TestamentIm Regelfall wird von Eheleuten gewünscht, dass zunächst der überlebende Ehegatte alles erben soll und erst nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder. Versorgung des Ehegatten durch Anordnung der Vor- und NacherbfolgeWenn der überlebende Ehegatte von den Erträgen des Nachlasses leben kann, kann die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge sinnvoll sein. Versorgung des Ehegatten durch Zuwendung eines VermächtnissesUnter Umständen können Sie mit einem Vermächtnis die Lebensumstände Ihres Ehegatten besser absichern, als dies durch das gesetzliche Erbrecht möglich ist. Verfügungen getrennt lebender EheleuteErbrechtlich ist es ohne Bedeutung, wenn die Eheleute getrennt leben. Verfügungen geschiedener EheleuteWenn Sie geschieden sind, müssen Sie beachten, dass Ihr früherer Ehegatte wieder indirekt an Ihrem Nachlass partizipiert, wenn er ein gemeinschaftliches Kind beerbt oder Pflichtteilsansprüche erwirbt. Erbrechtliche Versorgung erwachsener KinderSie müssen insbesondere entscheiden, wem, Ihrem Ehegatten oder Ihren Kindern, Sie Priorität bei der Versorgung einräumen, und ob Sie einzelne Kinder bevorzugen oder sogar enterben wollen. Erbrechtliche Versorgung minderjähriger KinderBei der Vermögensübertragung auf minderjährige Kinder müssen Sie einige Besonderheiten beachten. Versorgung nichtehelicher oder adoptierter KinderSie müssen beachten, dass sowohl einem nichtehelichen als auch einem adoptierten Kind ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht. Versorgung behinderter oder pflegebedürftiger KinderFür behinderte oder pflegebedürftige Kinder sollten Sie besondere Vorsorge treffen. Erbrechtliche Versorgung des nichtehelichen LebenspartnersSie müssen beachten, dass Ihrem nichtehelichen Lebenspartner kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht. Versorgung verschuldeter PersonenBei der Vermögensübertragung auf verschuldete Personen müssen Sie berücksichtigen, dass deren Gläubiger auf das Vermögen zugreifen können. Verfügungen einer allein stehenden PersonWenn Sie nicht verheiratet sind und keine Kinder haben, gilt gesetzliche Erbfolge, wenn Sie kein Testament errichtet haben. Für die richtige Nachlassplanung gibt es kein Patentrezept. Jeder Fall liegt anders. Praktisch haben Sie mehrere Möglichkeiten, Ihr Vermögen bzw. einzelne Vermögensteile zu übertragen. Grundlage für die richtige Entscheidung sind immer Ihre jeweiligen individuellen Lebensumstände und Ihre persönlichen Wünsche. Gleichwohl können für typische Vermögens- und Familienverhältnisse gängige Lösungen aufgezeigt, bewertet und Gestaltungsmodelle vorgestellt werden.
Überraschungen bei gesetzlicher Erbfolge In der Praxis birgt nämlich die gesetzliche Erbfolge so manche Überraschung. Wann gesetzliche Erbfolge gilt Gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass unmittelbar das Gesetz beim Tod einer Person deren Erben bestimmt. Wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert Das Gesetz teilt Ihre Verwandten zur Bestimmung der Reihenfolge, in der sie zum Zug kommen sollen, in fünf Ordnungen ein. Gesetzliches Erbrecht der ehelichen Kinder Die gesetzliche Erbfolge bestimmt in erster Linie Ihre Abkömmlinge, also Ihre Kinder, Enkel, Urenkel usw. zu Ihren gesetzlichen Erben. Gesetzliches Erbrecht der nichtehelichen Kinder Gegenüber der Mutter hat das nichteheliche Kind immer ein gesetzliches Erbrecht. Für das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Vater sind besondere Umstände von Bedeutung. Gesetzliches Erbrecht adoptierter Kinder Von Bedeutung ist, ob es sich um ein minderjähriges adoptiertes Kind oder um eine Volljährigenadoption handelt. Gesetzliches Erbrecht der Eltern und Geschwister Ihre Eltern bzw. Ihre Geschwister kommen dann zum Zuge, wenn keine Erben der ersten Ordnung (z.B. Kinder, Enkel) vorhanden sind. Gesetzliches Erbrecht der Großeltern, Onkel, Tante, Neffen, Nichten In der Verwandtenerbfolge bilden die Großeltern, Onkel, Tante, Cousine und Cousin des Erblassers sowie deren Kinder und Kinder die Erben der dritten Ordnung. Überblick über das gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand und damit den Regelfall dar. "Taktische" Ausschlagung der Erbschaft durch Ehegatten Unter Umständen besteht für den überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, seinen ihm nach der erbrechtlichen Lösung zustehenden Erbteil (ein Viertel Erbe und ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich) deutlich aufzubessern. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren, den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten im Überblick Das folgende Schaubild gibt Ihnen einen Überblick über das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft entsteht durch Vereinbarung in einem Ehevertrag. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei begründetem Scheidungsantrag Das folgende Schaubild gibt Ihnen einen Überblick über das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei einem begründeten Scheidungsantrag. Ehegattenvoraus Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzlichem Erben der Anspruch auf den sogenannten Voraus; das sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit diese nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke. Dreißigster Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit seines Todes zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, haben einen Anspruch gegen die Erben auf Unterhalt sowie die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände für die Zeit von 30 Tagen nach dem Erbfall. Gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners Zwei Personen gleichen Geschlechts können eine Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit eingehen. Beide Partner müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Wenn Sie kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag abgeschlossen haben, findet gesetzliche Erbfolge statt. In diesem Fall legt das Gesetz bei Ihrem Tod fest, wer Ihre Erben sind.
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