für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Teilungsverbot
Wollen Sie als Erblasser verhindern, dass ein Miterbe nach Eintritt des Erbfalls die Aufteilung des Nachlasses verlangen kann, können Sie durch Testament die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Sie können die Auseinandersetzung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer, im Regelfall aber für höchstens 30 Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls verbieten.MotiveMotiv für ein Teilungsverbot kann sein, dass Sie das Vermögen oder Teile davon als Einheit erhalten oder eine vorschnelle Verschleuderung des Nachlasses verhindern wollen. Sie können durch ein Teilungsverbot aber auch gewährleisten, dass Ihre Erben den Nachlass erst dann unter sich aufteilen, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben.Tipp:
Abweichende Verteilung des NachlassesTrotz Teilungsverbots ist die Aufteilung des Nachlasses unter Ihren Erben möglich, wenn
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Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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