für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Beschwerter und Vollziehungsberechtigter
Sie müssen wissen, wen Sie mit einer Auflage beschweren können und wer die Vollziehung der Auflage verlangen kann.BeschwerterMit einer Auflage können Sie nur Erben oder Vermächtnisnehmer beschweren. Wenn Sie nichts anderes in Ihrem Testament oder im Erbvertrag verfügt haben, sind Ihre Erben beschwert. Mehrere Erben gelten im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile als beschwert, wenn Sie als Erblasser nichts anderes verfügt haben.Wird der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer (z.B., weil er die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat), bleibt die angeordnete Auflage wirksam, soweit nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Beschwert ist dann derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt. VollziehungsberechtigterDie Vollziehung einer Auflage können nur
Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse (z.B. die Auflage, eine Münzsammlung einem staatlichen Museum zu überlassen), so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. Tipp:
Unwirksame AuflageIst eine Auflage unwirksam (z.B. wegen Sittenwidrigkeit), so wird dadurch nicht zwangsläufig die unter der Auflage gemachte Zuwendung unwirksam. Gegebenenfalls muss die Verfügung von Todes wegen ausgelegt werden, wobei in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht hätte. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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