für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Öffentliches Testament
Ein öffentliches oder notarielles Testament müssen Sie bei einem Notar errichten. Die Errichtung ist in zwei Formen möglich: Sie können Ihr Testament zur Niederschrift eines Notars errichten, indem Sie dem Notar Ihren letzten Willen erklären. Sie können aber auch Ihr Testament durch Übergabe einer Schrift an den Notar mit der Erklärung errichten, dass diese Schrift Ihnen letzten Willen enthält.Prüfungs- und Belehrungspflichten des NotarsDem Notar obliegen gesetzlich Prüfungs- und Belehrungspflichten. Er hat Ihren Willen zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und Sie über die rechtliche Tragweite des Testaments zu belehren.Vorteile des öffentlichen TestamentsDas notarielle Testament hat den Vorteil, dass Sie sich bei Bedarf eingehend vom Notar beraten lassen können. Fehler und Unklarheiten können so vermieden werden. Gleichzeitig wird durch die besondere amtliche Verwahrung des öffentlichen Testaments gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht oder unterdrückt wird. Im Übrigen wird durch ein notarielles Testament ein Erbschein, dessen Erteilung oft lange dauert und Kosten verursacht (nach der Kostenordnung ist eine volle Gebühr zu entrichten), im Regelfall überflüssig. Andererseits entstehen aber bei der Errichtung des öffentlichen Testaments wiederum Kosten, die Sie - im Gegensatz zum Erbschein - selber tragen müssen.KostenFür das notarielle Testament wird auf der Grundlage der Kostenordnung eine volle Gebühr nach dem Wert des Vermögens, über das Sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verfügen, erhoben.Beispiel: Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 100.000 Euro würde die Gebühr 51,75 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro 89,25 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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