Form des Erbvertrags

Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. Der Erblasser muss persönlich anwesend sein. Der Vertragsschluss bedarf der gleichen Form wie die Errichtung eines notariellen Testaments. Die Erklärung des letzten Willens kann also mündlich oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift erfolgen. Zur Wirksamkeit muss der Erbvertrag vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein.

Kosten der Beurkundung

Für die Beurkundung eines Erbvertrags werden auf der Grundlage der Kostenordnung zwei volle Gebühren nach dem Wert des Vermögens, über das die Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verfügen, erhoben.

Beispiel: Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 100.000 Euro würde die Gebühr 414,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro 714,00 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Amtliche Verwahrung

Nach Abschluss des Erbvertrags nimmt der Notar diesen in besondere amtliche Verwahrung; darüber erhalten die Vertragsparteien einen Hinterlegungsschein. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung berührt die Gültigkeit des Erbvertrags nicht. Die Vertragspartner können die besondere amtliche Verwahrung des Erbvertrags gegenüber dem Notar ausschließen.

Kosten für amtliche Verwahrung

Die Kosten für die besondere amtliche Verwahrung richten sich nach dem Geschäftswert, das heißt nach dem Wert des Vermögens. Es wird eine Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr nach der Kostenordnung erhoben.

Beispiel: Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 80.000 Euro würde die Gebühr 177,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro 357,00 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Gebührenfrei ist die Herausgabe des Erbvertrags aus der besonderen amtlichen Verwahrung.

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