für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Abgrenzung und erbschaftsteuerliche Behandlung
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Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament oder Erbvertrag, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch Inhalt einer Leistung sein kann. Beispiele: Dem Begünstigten können einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass zugewendet werden (zum Beispiel eine bestimmte Geldsumme, die Briefmarkensammlung oder ein Grundstück). Die Zuwendung kann auch darin bestehen, dass dem Begünstigten bestehende Schulden erlassen werden oder ihm ein Nutzungsrecht zum Beispiel an einem Hausgrundstück eingeräumt wird (sogenanntes Nießbrauchsvermächtnis). Abgrenzung zur ErbeinsetzungVon der Erbeinsetzung unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass dem Begünstigten (Vermächtnisnehmer) nicht die Stellung eines Erben eingeräumt ist. Er ist nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt, sondern erwirbt lediglich einen Anspruch gegen den Beschwerten (im Regelfall die Erben). In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis manchmal zu Schwierigkeiten führen. Deshalb enthält das Gesetz zwei wichtige Auslegungsregeln:
Abgrenzung zur AuflageVon der Auflage unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass beim Vermächtnis dem Begünstigten ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den dieser auch gegen den Beschwerten rechtlich durchsetzen kann. Dagegen gewährt die Auflage dem Begünstigten keinen klagbaren Anspruch.Erbschaftsteuerliche BehandlungDer Erwerb eines Vermächtnisses ist erbschaftsteuerpflichtig. Steuerschuldner ist der Vermächtnisnehmer. Neben dem Vermächtnisnehmer haftet auch der Nachlass bis zur Erfüllung der Steuerforderung. Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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