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Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Vermächtnisnehmer
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Vermächtnisnehmer ist diejenige Person, der der Anspruch auf den Vermögensvorteil gegen den Beschwerten zusteht. Begünstigt werden können alle natürlichen und juristischen Personen (z.B. ein eingetragener Verein), auch der Erbe selbst. Auch der noch nicht gezeugte Mensch kann Vermächtnisnehmer sein. Lebt der durch ein Vermächtnis Begünstigte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, so ist das Vermächtnis unwirksam. In diesem Fall geht der Anspruch aus dem Vermächtnis nicht auf die Erben des Vermächtnisnehmers über. Begünstigt werden also die durch das Vermächtnis Beschwerten. ErsatzvermächtnisFür den Fall, dass der durch das angeordnete Vermächtnis Bedachte vor dem Erbfall verstirbt, können Sie allerdings ein Ersatzvermächtnis anordnen. In diesem Fall erhält der Ersatzvermächtnisnehmer den zugewendeten Gegenstand an Stelle des Vermächtnisnehmers.Bestimmung des Vermächtnisnehmers durch DritteSie können dem mit dem Vermächtnis Beschwerten, also insbesondere Ihren Erben, oder auch einem Dritten (z.B. dem Testamentsvollstrecker) die Bestimmung des Vermächtnisnehmers überlassen. Dazu müssen Sie den Personenkreis, aus dem der Vermächtnisnehmer bestimmt werden soll, hinreichend genau bestimmen. Sie dürfen also die Personenauswahl nicht völlig in das Belieben eines Dritten stellen.Tipp:
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