für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Vor- und Nacherbschaft als erbrechtliches Gestaltungsmittel
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Das Gestaltungsmittel der Vor- und Nacherbfolge können Sie für verschiedene persönliche Lebensumstände einsetzen. Zunächst haben Sie als Erblasser die Möglichkeit, die Verwaltung und Nutzung Ihres Vermögens vorübergehend in andere Hände als die Ihrer endgültigen Erben zu geben. Grund hierfür kann beispielsweise sein, dass Sie diese noch nicht für fähig halten, den Nachlass sinnvoll zu verwalten. Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge können Sie dann vorübergehend eine Person für die Verwaltung einsetzen, die in einem bestimmten Rahmen auch berechtigt ist, den Nachlass zu nutzen. Mit der Festlegung des Nacherbfalls (z.B. Erreichen eines bestimmten Alters) können Sie festlegen, wann die Erbschaft auf die endgültigen Erben weitergegebenen wird. Damit können Sie die eingesetzten Nacherben unter Umständen auch zu einem bestimmten Verhalten veranlassen. Verkürzung von PflichtteilsansprüchenMit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge können Sie Pflichtteilsansprüche verkürzen. Während durch das Berliner Testament die Pflichtteilsberechtigten sowohl am Vermögen des erstverstorbenen als auch an dem des letztversterbenden Ehegatten partizipieren, beschränkt sich das Pflichtteilsrecht bei der Vor- und Nacherbfolge auf das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen. Damit kann zwar nicht die Quote, wohl aber der Wert des Pflichtteils beeinflusst werden.Beispiel: Sie sind verheiratet, haben mit Ihrem Ehegatten zwei gemeinsame Kinder und ein Kind aus erster Ehe, das bei Ihrer geschiedenen Frau aufgewachsen ist und mit dem Sie in der Vergangenheit kaum Kontakt hatten. In diesem Fall können Sie Ihre Ehefrau als Vorerbin einsetzen und Ihre gemeinsamen Kinder als Nacherben. Bei Ihrem Tod bleibt dann der Nachlass Ihrer Ehefrau bei der Berechnung des Pflichtteils Ihres Kindes aus erster Ehe unberücksichtigt. Überschuldung des VorerbenIst der Vorerbe überschuldet, dann verhindern Sie, dass Gläubiger des Vorerben in den Nachlass vollstrecken können, soweit dies das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. In diesem Zusammenhang kann zum Beispiel durch die Einsetzung eines behinderten Kindes als Vorerbe der Nachlass dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen werden.Tipp:
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