für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Aufbewahrung des gemeinschaftlichen Testaments
Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden, das öffentliche gemeinschaftliche Testament wird beim Amtsgericht verwahrt.Eigenhändiges gemeinschaftliches TestamentDas eigenhändige gemeinschaftliche Testament können Sie an jedem beliebigen Ort aufbewahren oder in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung ist nur durch beide Ehepartner gemeinsam und persönlich möglich. Auch bei Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung bleibt das eigenhändige gemeinschaftliche Testament wirksam.Öffentliches gemeinschaftliches TestamentDas öffentliche gemeinschaftliche Testament wird immer beim Amtsgericht, das für den Sitz des Notariats zuständig ist, verwahrt. Auch ein öffentliches gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen werden. Die Ehegatten müssen gleichzeitig und persönlich erscheinen. Die Rücknahme des öffentlichen gemeinschaftlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung führt automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments.KostenFür die besondere amtliche Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments wird eine Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr nach der Kostenordnung erhoben.Beispiel: Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 150.000 Euro würde die Gebühr 70,50 Euro, bei einem Nachlasswert von 300.000 Euro 126,75 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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