für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Form des gemeinschaftlichen Testaments
Sie können ein gemeinschaftliches Testament als eigenhändiges oder öffentliches Testament errichten.Eigenhändiges gemeinschaftliches TestamentDas eigenhändige gemeinschaftliche Testament wird errichtet, indem ein Ehegatte das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet und der andere Ehegatte diese Verfügung eigenhändig unterzeichnet. Aus der gemeinschaftlichen Erklärung muss sich ergeben, dass Verfügungen über den Nachlass beider Ehegatten getroffen werden, seien es wechselbezügliche oder einseitige. Allerdings muss nicht bereits der Text der Erklärung selbst die Anordnung beider Ehegatten wiedergeben. Auch eine in Ich-Form gehaltene Verfügung kann durch die Mitunterzeichnung des anderen Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Testament werden. Die Verfügung muss grundsätzlich mit dem Vor- und Familiennamen unterzeichnet werden. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.Zwar muss das gemeinschaftliche Testament nur von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und unterzeichnet und vom anderen nur mitunterzeichnet werden, gleichwohl kann es aus Beweisgründen sinnvoll sein, dass der zweite Ehegatte einen kurzen Zusatztext verfasst und damit nochmals ausdrücklich seine Zustimmung zum Ausdruck bringt. Notarielles gemeinschaftliches TestamentDas öffentliche gemeinschaftliche Testament wird zur Niederschrift des Notars errichtet, indem beide Ehegatten dem Notar ihren letzten Willen mündlich erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift ihren letzten Willen enthalte. Die einzelnen Arten des notariellen Testaments stehen den Eheleuten auch wahlweise zur Verfügung. Es ist also auch möglich, dass ein Ehegatte seinen Willen mündlich erklärt und der andere durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift. Bei Übergabe einer verschlossenen Einzelschrift muss allerdings sichergestellt sein, dass der andere Ehegatte die Verfügung kennt.Für die Beurkundung eines öffentlichen gemeinschaftlichen Testaments werden auf der Grundlage der Kostenordnung zwei volle Gebühren nach dem Wert des Vermögens, über das die Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verfügen, erhoben. Beispiel: Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 100.000 Euro würde die Gebühr 414,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro 714,00 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. |
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