für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Wer gemeinschaftliche Testamente errichten darf
Ein gemeinschaftliches Testament ist nur wirksam, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in einer gültigen Ehe leben.Unwirksamkeit bei EhescheidungDas gemeinschaftliche Testament und die in ihm enthaltenen Verfügungen werden grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe durch rechtskräftiges Scheidungsurteil geschieden wird. Entsprechendes gilt, wenn während eines Scheidungsverfahrens der Erblasser stirbt und er die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt hat. In diesen Fällen bleiben allerdings ausnahmsweise die Verfügungen insoweit in Kraft, als anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden. Maßgebend ist dabei der Wille jedes einzelnen Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments.Wenn der wirkliche oder mutmaßliche Wille nicht festgestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass das Testament unwirksam ist. Wer sich auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments oder einzelner Verfügungen nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe beruft, muss dies im Streitfall beweisen. Tipp:
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