für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Steuerfreibeträge
Für Erwerbe von Todes wegen und für Schenkungen unter Lebenden bestehen persönliche Freibeträge, die den steuerlichen Erwerb reduzieren. Vom Erwerber ist nur der Betrag zu versteuern, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt.Allgemeine FreibeträgeDie gesetzlich festgelegten Freibeträge richten sich nach der Nähe des Erben bzw. des Beschenkten zum Erblasser bzw. Schenker.
Beispiel: Erben Sie als Ehegatte ein Vermögen von 400.000 Euro, können Sie am Fiskus vorbeikommen, ohne einen Euro zu bezahlen. Ihr persönlicher Freibetrag beläuft sich auf 500.000 Euro. Als langjähriger Lebensgefährte steht Ihnen dagegen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Sie müssen für den überschießenden Betrag Erbschaftsteuer zahlen. Tipp:
Besondere VersorgungsfreibeträgeNeben den allgemeinen Freibeträgen sind für den überlebenden Ehegatten und für die Kinder des Erblassers besondere Versorgungsfreibeträge vorgesehen.Für den Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro Dieser Betrag ist zu kürzen, wenn der Ehegatte durch nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge, die zu kapitalisieren sind, bereits abgesichert ist. Auch den Kindern stehen altersabhängige Freibeträge in folgender Höhe zu:
Der Freibetrag des Kindes wird anteilig gekürzt, wenn das Kind nach dem Tod des Elternteils eine Hinterbliebenenversorgung erhält (z.B. Waisenrente). |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
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Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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