Kann ein gemeinschaftliches Testament auch angefochten werden?

Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, wird dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zur Anfechtung eingeräumt. Die Anfechtung kommt in Betracht, wenn der Erblasser bei Errichtung des Testaments über den oder die Bedeutung seiner Erklärung im Irrtum war oder widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe der Erklärung veranlasst worden ist. Die Anfechtung ist auch dann möglich, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist (§§ 2078, 2079 BGB). Wird das gemeinschaftliche Testament angefochten, hat das zur Folge, dass auch die Erbeinsetzung des Anfechtenden gegenstandslos wird und der zuerst Verstorbene mangels Testaments im Wege der gesetzlichen Erfolge beerbt wird.


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