für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Muss man die testamentarischen Anordnungen mit Vor- und Familiennamen unterschreiben?
Das BGB (§ 2247 Abs. 3) sagt, dass die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten "soll". "Soll" heißt nicht "muss". Das bedeutet, dass auch ein Testament, das nicht mit dem Vor- und Familiennamen unterschrieben worden ist, wirksam sein kann. Allerdings muss der Schriftzug des Unterzeichners dessen Identität erkennen lassen, charakteristische Merkmale aufweisen, sich als Wiedergabe seines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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