In welcher Form wird das Testament vor dem Bürgermeister errichtet?

Der Erblasser erklärt vor dem Bürgermeister und den Zeugen seinen letzten Willen entweder durch mündliche Erklärung, die in eine Niederschrift aufzunehmen ist, oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit der Erklärung, dass sie seinen letzten Willen enthalte. Anschließend fertigt der Bürgermeister über die Testamentserrichtung eine Niederschrift, die dann in Anwesenheit des Erklärenden und der Zeugen vorgelesen wird. Der Erklärende muss die ihm vorgelesene Niederschrift genehmigen. Dann ist die genehmigte Niederschrift vom Erblasser, dem Bürgermeister und den beiden Zeugen zu unterschreiben. Vgl. § 2249 Abs. 1 BGB.


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