Welche Folge haben Formverstöße, die bei der Abfassung der Niederschrift unterlaufen, für das Nottestament beim Bürgermeister?

Formverstöße, die bei der Abfassung der Niederschrift unterlaufen sind unschädlich, wenn gleichwohl eine zuverlässige Wiedergabe des letzten Willens anzunehmen ist. Vgl. § 2249 Abs. 6 BGB. Das wäre etwa der Fall, wenn die Besorgnis der Todesgefahr nicht festgestellt worden ist oder wenn die Mitwirkenden ungenau bezeichnet worden sind.


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