Welche Folgen haben Formverstöße bei der Errichtung des Dreizeugentestaments?

Formverstöße, die bei der Abfassung der Niederschrift unterlaufen sind, sind für die Gültigkeit des Testaments unschädlich. Vgl. §§ 2250 Abs. 3 Satz 2, 2249 Abs. 6 BGB. Dagegen führen Formverstöße im Zusammenhang mit dem Errichtungsakt zur Ungültigkeit des Testaments. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Zeugen während der Erklärung des Erblassers nicht ständig anwesend waren, oder wenn die Erklärung dem Erblasser nicht vorgelesen oder von ihm genehmigt worden ist.


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