Wird der Erblasser zu Lebzeiten durch den Abschluss eines Erbvertrags daran gehindert, über sein Vermögen zu verfügen?

Nein. § 2286 BGB bestimmt ausdrücklich, dass durch den Erbvertrag das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt wird. Der Erblasser kann also wirksam Vermögensgegenstände an andere Personen übertragen. Der Vertragserbe hat zu Lebzeiten des Erblassers nur eine Anwartschaft, später möglicherweise Erbe zu werden.


Fragen & Antworten

Hier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt.

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