Was ist unter dem sogenannten "Dreißigsten" zu verstehen?

Der "Dreißigste" ist eine besondere gesetzliche Verpflichtung des Erben dahingehend, dass er unterhaltsberechtigten Angehörigen des Erblassers, die zu dessen Hausstand gehören, für die Dauer von 30 Tagen weiterhin Wohnung und Unterhalt gewähren muss (§ 1969 BGB). Zum Hausstand gehört auch der nichteheliche Lebensgefährte.


Fragen & Antworten

Hier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt.

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