Welche Anfechtungsgründe kommen in Betracht?

Die letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser

  • über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war,
  • eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte,
  • in der irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands die Erklärung abgegeben hat,
  • durch Drohung zur Abgabe der Erklärung bestimmt worden ist,
  • einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.

Vgl. §§ 2079, 2080 BGB.


Fragen & Antworten

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