Darf der Nachlasspfleger Steuerschulden begleichen oder Nachlassverbindlichkeiten erfüllen?

Zur Begleichung von Steuerschulden ist der Nachlasspfleger sogar verpflichtet. Dem Finanzamt haftet er nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für die Erbschaftsteuer; vgl. § 34 Abs. 3 Abgabenordnung. Dagegen gehört die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers. Allerdings kann er zur Erhaltung des Nachlasswertes Nachlassverbindlichkeiten dann erfüllen, wenn er Kosten durch unnötige Rechtsstreitigkeiten vermeiden oder Schaden abwenden will.


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