für Ratsuchende
Umfrage der DVEV
Muss der Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses Nachlassgläubiger unter Umständen aus seinem Privatvermögen befriedigen?
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe einen Nachlassgläubiger auf den Nachlass verweisen. Der Miterbe hat ein Verweigerungsrecht, was sein Privatvermögen betrifft. Vgl. § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB. Damit besteht für den Miterben keine Verpflichtung, eine Nachlassschuld aus seinem Privatvermögen zu befriedigen. Wenn allerdings der Miterbe unbeschränkt haftet, kann ein Nachlassgläubiger auf das Privatvermögen des Miterben zugreifen, allerdings begrenzt auf die Höhe der Erbquote des Miterben. Vgl. § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB. Unbeschränkt haftet der Miterbe insbesondere dann, wenn eine gesetzte Inventarfrist fruchtlos verstrichen (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder absichtlich ein unrichtiges Inventar errichtet worden ist (§ 2005 Abs. 1 Satz 1 BGB).Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
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