Verfügungen geschiedener Ehegatten

  • Mit der Scheidung der Ehe erlischt automatisch das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten. Im Zweifel ist auch eine zugunsten des anderen Ehegatten getroffene Verfügung von Todes wegen unwirksam.
  • Beachten Sie, dass Ihr früherer Ehegatte wieder indirekt an Ihrem Nachlass partizipiert, wenn er ein gemeinschaftliches Kind beerbt oder Pflichtteilsansprüche erwirbt.
  • Sie können die indirekte Teilhabe Ihres früheren Ehegatten bzw. dessen Verwandten an Ihrem Nachlass durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge verhindern. Sie beru-fen Ihre Kinder aus der geschiedenen Ehe als befreite Vorerben. Ferner bestimmen Sie, welche Personen nach dem Vorerben Nacherbe werden sollen. In Betracht kommen in erster Linie die Abkömmlinge des Vorerben, in zweiter Linie die gesetzlichen Erben des Vorerben zum Zeitpunkt des Nacherbfalls mit Ausnahme des geschiedenen Elternteils bzw. dessen Verwandten.
  • Den Zeitpunkt des Nacherbfalls können Sie frei bestimmen. Falls Sie keine Bestimmung getroffen haben, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vor-erben ein. Sinnvoll kann es sein, die Vor- und Nacherbschaft zeitlich zu beschränken. Mit der Befristung der Nacherbschaft erreichen Sie, dass Ihre Kinder zu einem späteren Zeitpunkt doch Vollerben werden und über das ererb-te Vermögen durch Verfügung von Todes wegen frei verfügen können.
  • Eine geringere Beeinträchtigung Ihrer Kinder erreichen Sie, wenn Sie diese als Voller-ben einsetzen und mit Vermächtnissen belasten, die erst nach ihrem Tod anfallen. Den Kreis der Vermächtnisnehmer können Sie selbst bestimmen oder dieses Recht einem von Ihnen bestellten Testamentsvollstrecker übertragen.
  • Verwaltungsbefugnisse Ihres geschiedenen Ehegatten können Sie verhindern, wenn Sie entweder eine Tvollstreckung anordnen oder Ihren geschiedenen Ehe-gat--ten von der Verwaltung des Nachlasses ausschließen.
  • Eine erbrechtliche Gestaltung, die vermeiden soll, dass Ihr geschiedener Ehegatte indi-rekt über gemeinsame Kinder an Ihrem Nachlass partizipiert, ist recht kompliziert. Sie sollten deshalb fachkundigen Rat einholen und die Angelegenheit auch mit Ihren Kindern besprechen.

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