Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Hat der Erblasser widerrechtlich durch Drohung ein Testament errichtet oder eine testamentarische Anordnung getroffen, so ist er zur Anfechtung berechtigt.

Nicht von Bedeutung ist, von wem die Drohung ausgeht. Maßgebend ist allein, dass dem Erblasser mit einem empfindlichen Übel gedroht wurde.

Beispiel: Der Sohn droht damit, dass er seine Mutter nicht mehr wie bisher pflegen werde, wenn sie ihn nicht durch Testament als Alleinerben einsetzt.

Keine widerrechtliche Drohung liegt dann vor, wenn durch bloße Aufdringlichkeit der Erblasser beeinflusst werden soll.

Tipp:

  • Die schwierige Rechtsfrage, ob ein gesetzlich anerkannter Grund für die Anfechtung eines Testaments vorliegt, können Sie nicht allein entscheiden. Schalten Sie also in jedem Fall einen fachkundigen Anwalt ein.

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