Frist für die Anfechtungserklärung

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr.

Anfechtungsfrist

Die Ein-Jahres-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

Die Frist für die Anfechtung beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des Erbfalls, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Erbfall Kenntnis erlangt hat. Daneben ist Voraussetzung für den Lauf der Frist, dass der Berechtigte den Inhalt des ihn benachteiligenden Testaments kennt und zuverlässig Kenntnis des Irrtums bzw. der Drohung hat.

Tipp:

  • Vage Vermutungen reichen nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte für die Umstände, die das Anfechtungsrecht begründen.

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