Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Form und Kosten der Anfechtung

Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft setzt voraus, dass der Anfechtende zur Anfechtung berechtigt ist, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt ist und die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten wurde.

Anfechtungsberechtigung

Anfechten kann nur, wer die Erbschaft annehmen oder ausschlagen kann, also nur der Erbe. Ist der Annehmende oder Ausschlagende verstorben, so geht dessen Anfechtungsrecht auf seine Erben über. Nicht anfechtungsberechtigt sind der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassinsolvenzverwalter. Auch ein Gläubiger des Erklärenden kann die Annahme aus Ausschlagung der Erbschaft nicht anfechten.

Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, so verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Die Frist beginnt, wenn der anfechtungsberechtigte Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nicht erforderlich ist für den Fristbeginn, dass der Erbe auch Kenntnis über sein Anfechtungsrecht besitzt. Sind seit der Annahme der Erbschaft 30 Jahre vergangen, so ist jede Anfechtung ausgeschlossen.

Form

Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und zwar entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in vom Notar öffentlich beglaubigter Form.

Tipp:

  • Der Anfechtungsgrund muss bei der Anfechtung nicht angegeben werden. Gleichwohl wird empfohlen, den Grund der Anfechtung wenigstens in groben Zügen darzulegen.

Kosten

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wird eine Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr nach der Kostenordnung erhoben.

Beispiele:
Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 150.000 Euro würde die Gebühr 70,50 Euro, bei einem Nachlasswert von 300.000 Euro 126,75 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer betragen.

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