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Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Annahme der Erbschaft
Mit der Annahme der Erbschaft wird der Annehmende endgültiger Erbe; gleichzeitig verliert er sein Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Der vorläufige Erbe bringt also zum Ausdruck, dass er die angefallene Erbschaft behalten und endgültiger Erbe sein will. Die Annahme ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann erfolgen durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten oder Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist.Ausdrückliche AnnahmeDer Erbe kann sich mündlich oder schriftlich dahingehend äußern, dass er den Nachlass behalten will. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die ausdrückliche Erklärung der Annahme nicht vor. Allerdings muss eine wirksame Annahmeerklärung gegenüber einem Nachbeteiligten erfolgen; in Betracht kommt insbesondere eine Annahmeerklärung gegenüber einem Miterben, dem Nachlassgericht, einem Nachlassgläubiger oder einem Nachlassschuldner. In der Praxis ist allerdings die Annahme der Erbschaft durch eine ausdrückliche Erklärung eher selten.Schlüssige AnnahmeDurch schlüssige Erklärung erfolgt die Annahme, wenn aus Äußerungen oder Handlungen des Erben zu schließen ist, dass er die Erbschaft behalten will.Beispiele: Von der Annahme der Erbschaft ist auszugehen, wenn
Nicht ohne weiteres als schlüssige Annahme sind der Antrag auf Testamentseröffnung, die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Bezahlung der Beerdigungskosten oder der Antrag auf Bestellung eines Testamentsvollstreckers anzusehen. Tipp:
Als Annahme der Erbschaft gilt auch, wenn der Erbe die für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebene Frist hat verstreichen lassen. Allerdings kann die Versäumung der Frist wie die Annahme angefochten werden. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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