für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Herausgabeanspruch des Erben
Als Erbe können Sie vom Erbschaftsbesitzer, das heißt demjenigen, der etwas aus der Erbschaft aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat, verlangen, dass er den Nachlassgegenstand an Sie herausgibt. Wie bereits dargelegt ist der Erbschaftsbesitzer verpflichtet, Ihnen über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Nachlassgegenstände Auskunft zu erteilen.HerausgabeanspruchAls Erbe haben Sie ein Interesse daran, nach Eintritt des Erbfalls den Nachlass ausgehändigt zu bekommen. Befindet sich der Nachlass im Besitz eines anderen, können Sie von diesem die Herausgabe verlangen. Dies gilt auch, wenn Sie Vorerbe sind. Auch als Miterbe können Sie die Herausgabe an alle Miterben gemeinsam verlangen.Tipp:
Ihr Erbschaftsanspruch erstreckt sich auf die Herausgabe aller Gegenstände, die der Erbschaftsbesitzer aus dem Nachlass erlangt hat. Die Gegenstände müssen sich allerdings tatsächlich in der Erbschaft befunden haben; nicht von Bedeutung ist, ob sie früher im Eigentum des Erblassers waren. Erwerb mit NachlassmittelnDer Erbschaftsbesitzer muss auch das herausgeben, was er durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat.Beispiel: A hat unter Berufung auf sein angebliches Erbrecht aus dem Nachlass einen Schrank an B veräußert und dafür 10.000 Euro erhalten. Im Testament als Alleinerbe eingesetzt ist allerdings C. Der Alleinerbe kann von A Zahlung von 10.000 Euro verlangen. Tipp:
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Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
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Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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