für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Veräußerung des Erbteils durch einen Miterben
Als Miterbe können Sie Ihren Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen. Sie können den Erbteil verkaufen oder verschenken. Sie können Ihren Anteil auch nur zu einem Bruchteil auf einen Dritten übertragen. Der Übertragungsvertrag bedarf allerdings immer der notariellen Beurkundung.Rechte und Pflichten des ErwerbersMit dem Erwerb des Erbteils tritt der Erwerber in bestimmte Rechte und Pflichten, die Ihnen als Miterben zustehen bzw. obliegen, ein. So haftet der Erwerber für die Nachlassverbindlichkeiten. Das Antragsrecht auf Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz gehen auf ihn über. Er ist auch berechtigt, den erworbenen Erbanteil weiterzuveräußern.Tipp:
Vorkaufsrecht der MiterbenVerkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, so steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Dieses ist aber nur beim Verkauf gegeben. Verschenkt der Miterbe seinen Anteil, so müssen die anderen Miterben dies hinnehmen.Das Vorkaufsrecht steht allen in der Erbengemeinschaft verbliebenen Miterben gemeinschaftlich zu. Dazu gehört nicht ein Miterbe, der seinen Erbteil bereits veräußert hat. Wenn ein Miterbe das Vorkaufsrecht nicht ausüben will, steht es den anderen Miterben allein zu. Tipp:
Wenn Sie als Miterbe das Vorkaufsrecht ausüben, haben Sie Anspruch auf Übertragung des Erbteils. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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