für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Erteilung des Erbscheins
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Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht überprüft Ihre Angaben und die vorgelegten Beweismittel. Es darf den Erbschein nur erteilen, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. InhaltDer Erbschein enthält
KostenDer Antragsteller trägt die Kosten des Erbscheins. Für die Erteilung des Erbscheins wird eine volle Gebühr wird auf der Grundlage der Kostenordnung erhoben. Für den Geschäftswert ist der Wert des bereinigten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Alle Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig.Beispiele: Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 100.000 Euro würde die Gebühr 51,75 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro 89,25 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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