für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Geltendmachung der Erbunwürdigkeit
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Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, wenn ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt. Sie muss vielmehr nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden. Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. AnfechtungsklageDie Anfechtung kann nur im Wege der Klage erfolgen. Eine bloße Anfechtungserklärung ist nicht ausreichend. Die Klage wendet sich gegen den Erben.Tipp:
AnfechtungsberechtigteKlageberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt. Voraussetzung für das Anfechtungsrecht ist also, dass die Möglichkeit besteht, dass der am Wegfall des Erbunwürdigen Interessierte selbst Erbe wird. Immer anfechtungsberechtigt ist der Staat.AnfechtungsfristDie Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Infobroschüren
Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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