für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Grundsätzliches zum Erbverzicht
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Auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht können Verwandte und der Ehepartner des Erblassers verzichten. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann aber auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Bedeutung des ErbverzichtsDer Erbverzicht wird hauptsächlich gegen eine Abfindung erklärt. Der Verzichtende erhält als Gegenleistung für den Verzicht eine bestimmte Geldsumme zu Lebzeiten. Damit erhält der Erblasser Gelegenheit, ohne Beeinträchtigung von gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechten über seinen Nachlass zu verfügen. Er kann die Erbfolge vor dem Erbfall den individuellen Verhältnissen anpassen.BeteiligteBeteiligte des Erbverzichts sind der Erblasser und der Verzichtende.
Zeitliche VoraussetzungenDer Vertrag über den Erbverzicht kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden. Wird ein Verzicht danach erklärt, ist die Erklärung unter Umständen als Ausschlagung der Erbschaft auszulegen.Bindung an den VerzichtsvertragVor dem Erbfall ist der Vertrag über den Erbverzicht für beide Teile bindend. Er kann auch nicht widerrufen werden.Nach dem Erbfall hat der Verzichtsvertrag zur Folge, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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