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Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Antrag auf Durchführung erines Nachlassinsolvenzverfahrens
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.Tipp:
Nach der Anordnung des Insolvenzverfahrens können die Nachlassgläubiger nur noch auf den Nachlass, nicht auf das Privatvermögen des Erben zugreifen. Im Gegenzug können sich die Privatgläubiger des Erben nur an dessen Privatvermögen, nicht an den Nachlass halten. Haftungsrechtlich wird das Privatvermögen des Erben vom Nachlass getrennt. Insolvenzmasse ist ausschließlich der Nachlass. VerfahrenDas Nachlassinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte.Antragsberechtigt sind insbesondere
Tipp:
Gründe für das InsolvenzverfahrenGründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, dann ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die fälligen Verbindlichkeiten aus den Mitteln des Nachlasses nicht mehr erfüllt werden können. Überschuldung liegt vor, wenn die Nachlassverbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände und der Nachlassforderungen übersteigen.Das Insolvenzverfahren wird durch Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet. Damit wird der Nachlass mit der Folge beschlagnahmt, dass er vom Privatvermögen des Erben getrennt wird. Der Erbe hat dem Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis und ein Gläubigerverzeichnis vorzulegen. |
Vorträge zum Erbrecht
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