Pflichtteilsberechtigte Personen

Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist gesetzlich festgelegt.

Pflichtteilsberechtigte

Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen nur Ihre nächsten Familienangehörigen, das sind

  • Ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel); auch nichteheliche und adoptierte Kinder, soweit sie erbberechtigt sind;
  • Ihre Eltern,
  • Ihr Ehegatte, es sei denn, dass beim Erbfall die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Ihre entfernteren Abkömmlingen und Ihre Eltern sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als noch nähere Abkömmlinge vorhanden sind.

Beispiel: Ihre pflichtteilsberechtigten Kinder schließen Ihre Enkel und Ihre Eltern vom Pflichtteilsrecht aus.

Nicht pflichtteilsberechtigte Personen

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Ihre entfernteren Verwandten, insbesondere Ihre Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Auch dem nichtehelichen Lebenspartner steht kein Pflichtteil zu.

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