für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Gerichtliche Sicherungsmaßnahmen
Mit welchen Mitteln und in welchem Umfang der Nachlass zu sichern ist, entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Welche Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommen, sind im Gesetz nicht abschließend aufgezählt.Einzelne MaßnahmenDas Nachlassgericht kann insbesondere anordnen
Die Versiegelung kommt bei Räumen und Behältnissen in Betracht. Hier ist schnelles Handeln erforderlich. Wenn sich Wertgegenstände (z.B. Geld oder Schmuck) im Nachlass befinden, kann das Nachlassgericht die Gegenstände in amtliche Verwahrung nehmen. Das Nachlassverzeichnis soll eine Beschreibung der Nachlassgegenstände enthalten, soweit sie zur Bestimmung des Nachlasswerts erforderlich ist. Das Nachlassverzeichnis muss nicht die Nachlassverbindlichkeiten enthalten. Weitere MaßnahmenAußer den im Gesetz genannten Maßnahmen kann das Nachlassgericht auch andere Sicherungsmaßnahmen einleiten. In Betracht kommen u.a.
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Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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18.04.2012
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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