Auswahl und Bestellung

Wichtig ist, dass Sie eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen, zu der Sie ein absolutes Vertrauen haben. Bei einem größeren Vermögen, dessen Verwaltung eine besondere Sachkunde erfordert, kann es sinnvoll sein, mehrere Personen als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der Erfolg der Tvollstreckung steht und fällt mit der Person des Testamentsvollstreckers.

Auch ein Miterbe (z.B. der überlebende Ehegatte) kann Testamentsvollstrecker sein; in diesem Fall sollten Sie allerdings bedenken, dass die Gefahr besteht, dass er seine eigenen Interessen stärker verfolgt als die der anderen Miterben.

Motive
Ob eine Tvollstreckung angeordnet wird, steht im freien Belieben des Erblassers. Sie bietet in jedem Fall eine höhere Gewähr dafür, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich zur Geltung kommt.

  • Die Anordnung einer Tvollstreckung kann dann sinnvoll sein, wenn Sie befürchten müssen, dass bei einer Vielzahl von Erben und Vermächtnisnehmern die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses gefährdet ist.
  • Sinnvoll kann eine Tvollstreckung auch dann sein, wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihre Anordnungen (z.B. eine Auflage oder Teilungsanordnung) vollzogen werden.
  • Und als Gestaltungsmittel kommt die Tvollstreckung auch dann in Betracht, wenn für die Verwaltung eines größeren oder speziellen Nachlasses (z.B. ein Unternehmen) eine besondere Sachkunde erforderlich ist.

Anordnung und Ernennung

Die Anordnung der Tvollstreckung erfolgt ausschließlich im Testament. In einem Erbvertrag kann die entsprechende Verfügung nur einseitig, nicht vertragsmäßig gestalten.

Die Ernennung betrifft die Frage, welche konkrete Person oder Institution Testamentsvollstrecker sein soll. Der Erblasser kann die betreffende Person testamentarisch selbst ernennen. Er kann aber auch einem Dritten das Recht einräumen, die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Und schließlich kann der Erblasser das Bestimmungsrecht auch dem Nachlassgericht überlassen.

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