für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Umfang der Testamentsvollstreckung
Als Erblasser haben Sie es in der Hand, in Ihrem Testament den Umfang der Tvollstreckung zu bestimmen.Tipp:
AbwicklungsvollstreckungWenn der Erblasser nur eine "Tvollstreckung" verfügt hat, dann handelt es sich um eine Abwicklungsvollstreckung. Diese stellt den Regelfall dar. Der Tvollstreckung soll dafür Sorge tragen, dass das Vermögen des Erblassers in geordneter Weise auf den oder die Erben übergeht. In diesem Fall verwaltet allein der Testamentsvollstrecker den Nachlass und nur er allein kann über die Nachlassgegenstände verfügen. Zu den Hauptpflichten des Testamentsvollstreckers gehören bei der Abwicklungsvollstreckung
DauervollstreckungDer Erblasser kann auch anordnen, dass der Nachlass nach seinem Tod noch längere Zeit von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Eine solche Dauervollstreckung kommt u.a. zur Anwendung, wenn
Die Dauervollstreckung kann zeitlich befristet oder an ein bestimmtes Ereignis (z.B. Volljährigkeit des Erben) gebunden werden. Sie endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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