Sinn und Zweck

Im Rahmen eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers wird der Betroffene vom Vormundschaftsgericht unter anderem zur Frage angehört, wen er gegebenenfalls als Betreuer wünscht. Wenn sich der Betroffene nicht mehr äußern kann, hat das Gericht Wünsche, die er zuvor festgelegt hat, zu berücksichtigen.

Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers

In einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall Ihrer Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit Wünsche hinsichtlich der Person Ihres Betreuers äußern. Sie können also bestimmen, wer ihr Betreuer werden soll, wer Ihr Betreuer werden soll, falls der von Ihnen Vorgeschlagene nicht Ihr Betreuer werden kann oder wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.

Grundsätzlich verbindlich

Ihre Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Ihre Betreuungsverfügung gibt allerdings dem darin Benannten noch keine unmittelbaren Handlungsbefugnisse; diese müssen ihm erst gerichtlich verliehen werden.

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