Arten von Vollmachten

Nach ihrem Inhalt und Umfang ist zwischen verschiedenen Arten von Vollmachten zu unterscheiden.

Spezial-, Gattungs- und Generalvollmacht

Nach dem Umfang der Vollmacht ist zwischen der Spezial-, Gattungs- und Generalvollmacht zu unterscheiden.

  • Eine Spezialhandlungsvollmacht betrifft die Vornahme eines bestimmten, einzelnen Geschäfts (zum Beispiel Auflösung eines Sparbuchs im Erbfall).
  • Eine Gattungsvollmacht gilt für bestimmte Arten von Geschäften (zum Beispiel Bankgeschäfte oder Grundstücksgeschäfte).
  • Die Generalhandlungsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, bei denen eine Vertretung zulässig ist.

Bankvollmacht

Um im Erbfall auf Bankkonten des Erben zugreifen zu können, ist eine Bankvollmacht, insbesondere eine Kontovollmacht erforderlich. Die Vollmacht wird auf der Grundlage eines Formulars der Bank erteilt; sie ist regelmäßig als Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) ausgestaltet.

Tipp:

  • Sie sollten gewährleisten, dass im Falle Ihres Todes die dringendsten Bankgeschäfte vorgenommen werden können. Deshalb sollten Sie Ihren Erben oder einer anderen Person Ihres Vertrauens Kontovollmacht erteilen. Keine Vollmacht ist erforderlich, wenn Sie beispielsweise zusammen mit Ihrem Ehegatten ein Oder-Konto bei der Bank unterhalten. In diesem Fall besitzt jeder Kontoinhaber einzeln auch über den Tod des Mitinhabers hinaus Verfügungsbefugnis.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Immer mehr an Bedeutung gewinnt die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie vorsorglich einen Vertreter bevollmächtigen, im Vorsorgefall Ihre Angelegenheiten zu besorgen. Dabei können Sie im Einzelnen festlegen, auf welche Bereiche sich diese Vollmacht erstrecken soll. Der Vorsorgefall tritt ein, wenn Sie infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln können.

Die Betreuungsverfügung ist eine vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden oder wer unter keinen Umständen in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich.

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