Widerruf der Vollmacht

Grundsätzlich können Sie eine Vollmacht jederzeit widerrufen.

Im Erbfall geht Ihr Widerrufsrecht auf Ihre Erben über. Auch ein Testamentsvollstrecker kann unter Umständen die Vollmacht widerrufen, soweit Sie durch Ihr Testament oder einen Erbvertrag nichts anderes festgelegt haben. Entsprechendes gilt für Nachlassverwalter und Nachlasspfleger.

Tipp:

  • Haben Sie Ihrem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt, müssen Sie im Falle des Widerrufs der Vollmacht die Urkunde zurückverlangen oder für kraftlos erklären. Andernfalls kann der Dritte auf die Vollmacht vertrauen und die Vertretungsmacht wirkt fort.

Bei einer Erbengemeinschaft müssen grundsätzlich alle Erben den Widerruf der Vollmacht erklären. Widerruft nur ein Erbe, erlischt die Vollmacht nur mit Wirkung für ihn.

Tipp:

  • Wollen Sie verhindern, dass eine von Ihnen erteilte Vollmacht nach Ihrem Tod von Ihren Erben widerrufen wird, so können Sie die Erbeinsetzung mit der Bedingung verknüpfen, dass die Vollmacht nicht widerrufen wird. Eine als unwiderruflich gestaltete Vollmacht könnte wegen der Knebelung der Erben als sittenwidrig angesehen werden.

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