für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Überschreiten der Vertretungsmacht
Überschreitet Ihr Bevollmächtigter seine Vertretungsmacht, so treffen die Rechtsfolgen des Geschäfts nicht Sie als Vollmachtgeber. Allerdings räumt Ihnen das Gesetz die Möglichkeit ein, das Geschäft nachträglich an sich zu ziehen, wenn das Geschäft für sie wirtschaftlich sinnvoll und vernünftig ist.VerträgeVerträge, die Ihr Bevollmächtigter abschließt und die durch die erteilte Vollmacht nicht gedeckt sind, sind zunächst schwebend unwirksam. Sie werden von Anfang an wirksam, wenn Sie von Ihnen genehmigt werden. Verweigern Sie die Genehmigung, wird das Rechtsgeschäft unwirksam. In diesem Fall bestehen gegen Sie als Vollmachtgeber keinerlei vertraglichen Ansprüche, wohl aber gegen Ihren Bevollmächtigten, der ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist und den Eindruck einer wirksamen Stellvertretung erweckt hat. Er haftet nach Wahl des Geschädigten auf Erfüllung des Vertrags oder auf Schadensersatz.Einseitige RechtsgeschäfteEinseitige Rechtsgeschäfte (z.B. eine Kündigung), die Ihr Bevollmächtigter außerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht vornimmt, sind grundsätzlich unwirksam. Wird allerdings die vom Geschäftsgegner (z.B. vom Gekündigten) die von Ihrem Bevollmächtigten behauptete Vertretungsmacht nicht beanstandet oder ist er sogar damit einverstanden, dass Ihr Bevollmächtigter ohne Vertretungsmacht handelt, so ist das Rechtsgeschäft ausnahmsweise schwebend unwirksam und damit für Sie genehmigungsfähig. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
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