Gerichtliche Betreuung

Wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer.

Fürsorgebedürfnis

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten. Ein Betreuer darf nur bestellt werden "wenn der Betroffene aufgrund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag". Es kann sich dabei etwa um Vermögens- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln. Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Handlungen nicht mehr selbständig besorgen kann (z.B. die Haushaltsführung), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. In diesem Fall bedarf es nur praktischer Hilfe und keiner gesetzlichen Vertretung.

Betreuer

Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Dabei kommt nur eine Person in Betracht, die geeignet und imstande ist, den Betroffenen im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Bei der Auswahl des Betreuers kommt dem Betroffenen große Bedeutung zu.

Schlägt der Betroffene eine Person vor, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde.

Schlägt der Betroffene niemanden vor, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern, Ehegatten oder Lebenspartnern sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

Vertretung

Der Betreuer vertritt den Betreuten im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Dazu gehört insbesondere auch, dass der Betreute im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. Den Wünschen des Betreuten ist zu entsprechen, soweit sie dessen Wohl nicht zuwiderlaufen.

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