Schutz vor Vollmachtsmissbrauch

Selbst wenn Sie eine Person Ihres Vertrauens als Bevollmächtigten einsetzen, sollten Sie Vorkehrungen gegen einen Missbrauch der Vorsorgevollmacht treffen. Schließlich geben Sie dem Bevollmächtigten unter Umständen weitreichende Befugnisse und Kompetenzen bis an Ihr Lebensende.

Vorsorgevollmacht einschränken

Einem Missbrauch der Vollmacht können Sie vorbeugen, wenn Sie die Vorsorgevollmacht einschränken, indem Sie dem Bevollmächtigten bestimmte Geschäfte untersagen (z.B. Verfügungen über Grundbesitz). Wenn im Vorsorgefall solche Geschäfte erforderlich werden, bestellt das Vormundschaftsgericht hierfür einen Betreuer. Sie können für verschiedene Aufgabengebiete (z.B. für Vermögensangelegenheiten und für Gesundheitsfürsorge)jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen. In diesem Fall müssen Sie jedem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde aushändigen. Ratsam kann es auch sein, die Vollmachtsurkunde zunächst selbst zu verwahren; damit ist sichergestellt, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht erst nutzen kann, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist.

Tipp:

  • Bei Angelegenheiten, die Ihnen besonders wichtig sind, kann es sinnvoll sein, mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Vertretung zu bevollmächtigen. Damit ist eine gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten gewährleistet.

Kontrollbetreuer

Sollte der Verdacht bestehen, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht, so kann vom Gericht ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen. Ihr Bevollmächtigter kann dann weiterhin für Sie handeln; er muss jedoch mit dem Betreuer Verbindung halten. Erweist sich Ihr Bevollmächtigter als unzuverlässig, kann der Betreuer die Vollmacht widerrufen. Das Vormundschaftsgericht prüft dann, ob für die bisher vom Bevollmächtigten wahrgenommenen Aufgaben ein Betreuer bestellt werden muss.

Tipp:

  • Für den Fall, dass der von Ihnen Bevollmächtigte verhindert ist, sollten Sie möglichst eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigten einsetzen. Dabei müssen Sie festlegen, dass der Ersatzbevollmächtigte Sie nur dann vertreten darf, wenn Ihr Bevollmächtigter verhindert ist.

Tipp:

  • Schließlich kann es auch sinnvoll sein, Ihren Bevollmächtigten zu ermächtigen, weiteren Personen Untervollmacht zu erteilen und Sie im Bedarfsfall zu vertreten. Die Entscheidung über Ihre Vertretung durch eine Person Ihres Vertrauens würden Sie damit allerdings aus der Hand geben.

Schließlich kann es auch sinnvoll sein, Ihren Bevollmächtigten zu ermächtigen, weiteren Personen Untervollmacht zu erteilen und Sie im Bedarfsfall zu vertreten. Die Entscheidung über Ihre Vertretung durch eine Person Ihres Vertrauens würden Sie damit allerdings aus der Hand geben.

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