für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten
In der Vorsorgevollmacht haben Sie auch die Möglichkeit, Vorsorge für Ihre Gesundheit und Pflegebedürftigkeit zu treffen und eine Person zu bevollmächtigen, für Sie in gesundheitlichen Belangen zu entscheiden. Eine von Ihnen etwa verfasste Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den Arzt. Die Möglichkeit, dass eine andere Person Sie in Gesundheitsangelegenheiten vertreten darf, schaffen Sie erst durch eine entsprechende Bevollmächtigung.Schwerwiegende medizinische Eingriffe und freiheitsentziehende MaßnahmenWenn Sie Ihren Bevollmächtigten ermächtigen, schwerwiegenden medizinischen Eingriffen und dem Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zuzustimmen, bedarf dies der Schriftform. In diesen Fällen ist allerdings grundsätzlich auch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Ohne gerichtliche Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.Der Schriftform bedarf auch eine Bevollmächtigung dahingehend, dass der Bevollmächtigte gegebenenfalls über Ihre Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung oder über freiheitsentziehende Maßnahmen (zum Beispiel Anbringung eines Bettgitters) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung entscheiden darf, solange dies zu Ihrem Wohl erforderlich ist. Auch in diesem kann aber Ihr Bevollmächtigter nicht allein entscheiden. Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Tipp:
Tipp:
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Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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