für Ratsuchende
Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Vorweggenommene Erbfolge durch Ausstattung
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Hier geht es um eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten in Form der Aussteuer und Mitgift. Unter die so genannte Ausstattung fallen die Vermögenswerte, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Heirat oder auf Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft der Lebensstellung vom Vater oder der Mutter zugewendet werden. Eine Ausstattung kann auch in Form einer Rentenzahlung, der Deckung von Verbindlichkeiten oder der Gewährung einer freien Wohnung bestehen. Ein Rechtsanspruch des Kindes auf Ausstattung besteht nicht. Maßgebend bei der Zuwendung ist der Zweck zur Verwendung als Ausstattung. Unbeachtlich ist, unter welchem Motiv die Zuwendung erfolgt ist. Unterhaltsanspruch gegen Ehegatte und KinderEine Ausstattung stellt keine Schenkung dar. Die gesetzlichen Vorschriften über die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers finden daher keine Anwendung. Kommt der zuwendende Ehegatte in wirtschaftliche Not, so hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten und gegen seine Kinder. Wenn allerdings die Ausstattung ein die Vermögensverhältnisse der Eltern entsprechendes Maß übersteigt, kann der nicht maßvolle Teil als Schenkung betrachtet werden. Für die Beurteilung sind die Vermögensverhältnisse des Zuwendenden zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgebend. Beweispflichtig ist derjenige, der das Übermaß behauptet, z.B. ein Pflichtteilsberechtigter.Bei gesetzlicher Erbfolge ist unter Nachkommen (z.B. Kinder) eine Ausstattung bei der Auseinandersetzung des Nachlasses auszugleichen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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