Erbrechtliche Vorsorge
Die Deutschen verfügen über ein Nettovermögen von rund 6,5 Billionen Euro. Das bedeutet: Die Deutschen erben wie nie zuvor. Schätzungen zufolge beläuft sich die jährliche Erbmasse auch 230 Milliarden Euro. Wenn Sie rechtliche und steuerliche Fehlplanungen vermeiden wollen, sollten Sie sich rechtzeitig über die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge bzw. über die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten informieren.
In zahlreichen Fällen wird die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge Ihren Wünschen nicht gerecht werden. Für diesen Fall stellt Ihnen das Gesetz verschiedene Instrumente zur Verfügung, durch die Sie Ihren individuellen letzten Willen zum Ausdruck bringen können. Das wichtigste Instrument ist das Testament.
Eheleute haben verschiedene Möglichkeiten, ihren letzten Willen niederzulegen. In Betracht kommt zunächst das Einzeltestament, in dem jeder Partner unabhängig vom anderen seine Verfügungen trifft. Daneben sieht das Gesetz für Ehegatten (nicht für Verlobte) eine Testamentsform vor, die deren besonderen Interessen berücksichtigt: das gemeinschaftliche Testament.
Sie können eine Vermögensübertragung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen auch durch einen Erbvertrag vornehmen. Dabei schließen Sie einen Vertrag mit dem eingesetzten Erben, um diesem "Vertragserben" die Erbschaft rechtlich zu sichern.
Als Erblasser steht es Ihnen nicht nur frei, von der gesetzlichen Erbfolge in der Weise abzuweichen, dass Sie andere Personen zu Ihren Erben bestimmen können, Sie können auch durch Testament oder Erbvertrag einen Verwandten oder Ihren Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Das Vermächtnis ist neben der Erbeinsetzung ein weiteres Instrument, um durch ein Testament oder einen Erbvertrag einem anderen Vermögen zuzuwenden.
Mit einer Auflage können Sie als Erblasser Ihre Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen das Recht auf die Leistung zuzuwenden. Im Unterschied zum Vermächtnis müssen Sie bei der Auflage niemand begünstigen.
Wenn sich die Bildung einer Erbengemeinschaft nicht verhindern lässt, sollten Sie Anordnungen treffen, die eine spätere Aufteilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung erleichtern. Als Gestaltungsmittel stehen Ihnen dafür insbesondere die Teilungsanordnung bzw. das Vorausvermächtnis und das Teilungsverbot zur Verfügung.
Als Erblasser können Sie einen Erben auch in der Form einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Damit haben Sie die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum, also über mehrere Generationen den Verbleib Ihres Vermögens zu bestimmen. Der zunächst eingesetzte Erbe wird für bestimmte Zeit Vorerbe; dessen Erbrecht endet mit einem von Ihnen festgelegten Ereignis, dem sogenannten Nacherbfall. Dann geht die Erbschaft auf den Nacherben über, der letztlich Ihr Erbe ist.
Mit einer Verfügung von Todes wegen können Sie als Erblasser auch verschiedene familienrechtliche Anordnungen mit erbrechtlicher Wirkung zu treffen. In Betracht kommen insbesondere der Entzug des elterlichen Vermögensverwaltungsrechts und die Benennung eines Vormunds.
Für die richtige Nachlassplanung gibt es kein Patentrezept. Jeder Fall liegt anders. Praktisch haben Sie mehrere Möglichkeiten, Ihr Vermögen bzw. einzelne Vermögensteile zu übertragen. Grundlage für die richtige Entscheidung sind immer Ihre jeweiligen individuellen Lebensumstände und Ihre persönlichen Wünsche. Gleichwohl können für typische Vermögens- und Familienverhältnisse gängige Lösungen aufgezeigt, bewertet und Gestaltungsmodelle vorgestellt werden.
Wenn Sie kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag abgeschlossen haben, findet gesetzliche Erbfolge statt. In diesem Fall legt das Gesetz bei Ihrem Tod fest, wer Ihre Erben sind.