Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Fragen sind sowohl für den Erblasser bei seiner Nachlassplanung als auch für den Erben nach Eintritt des Erbfalls von Bedeutung. Deshalb ist die Kenntnis der Grundsätze der Besteuerung von Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden von Bedeutung. Gesetzliche Grundlage der Besteuerung ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Steuern müssen Sie zahlen, wenn Sie Vermögen von Todes wegen erwerben oder wenn Sie zu Lebzeiten Vermögen geschenkt bekommen.
Bestimmte Zuwendungen unterliegen nicht der Schenkung- und Erbschaftsteuer.
Maßgebend für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Begünstigten, also der Wert des Vermögens, das dieser erworben hat, soweit es nicht steuerfrei ist. Von diesem Wert sind dann die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist die Bereicherung des Erben. Diese ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem angefallenen Vermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten.
Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen. Darin sollen die persönlichen Verhältnisse des Begünstigten zum Erblasser zum Ausdruck kommen.
Für Erwerbe von Todes wegen und für Schenkungen unter Lebenden bestehen persönliche Freibeträge, die den steuerlichen Erwerb reduzieren. Vom Erwerber ist nur der Betrag zu versteuern, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt.
Nach der Ermittlung des steuerrechtlich anzusetzenden Wertes des Nachlasses und dem Abzug der so genannten Nachlassverbindlichkeiten können Sie aus dem daraus sich ergebenden Betrag den Steuersatz anwenden.
Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers.
Die Steuerbelastung in der Steuerklasse III ist je nach dem steuerpflichtigen Betrag mindestens das Zweifache wie in der Steuerklasse I. Neben den niedrigeren Steuersätzen in der Steuerklasse I kommt dies auch in den Freibeträgen zum Ausdruck.
Steuervorteile bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten bestehen unter anderem bei mehrfacher Ausnutzung der allgemeinen Freibeträge, steuerfreien Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Begünstigten oder bei der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Bank- oder Wertpapierdepots.
Eine beliebte Form der Versorgung des Ehegatten oder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Lebensversicherung. Zu beachten ist allerdings, dass die fällige Lebensversicherung, die an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt.
Als steuergünstige erbrechtliche Gestaltungen kommen unter anderem in Betracht, den Nachlass auf möglichst viele Erwerber zu verteilen und bei der Vererbung Generationen zu überspringen.
Die beste Möglichkeit, Erbschaftsteuer zu sparen, ist die einer steueroptimalen Nachlassplanung. Es bestehen aber auch noch nach dem Anfall der Erbschaft Möglichkeiten, Erbschaftsteuer zu sparen.
Im Erbfall kommt Vieles ans Licht. Es bestehen nämlich umfangreiche Informationspflichten des Erben und anderer Institutionen.