Rechte und Pflichten des Erben
Wenn Sie eine Erbschaft machen, werden Sie mit zahlreichen Fragen und Problemen konfrontiert. Wollen Sie rechtliche Fehler vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig über Ihre Rechte und Pflichten informieren.
Verwandte und der Ehegatte des Erblassers können vertraglich auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Häufig erfolgt ein solcher Erbverzicht gegen eine Abfindung zu Lebzeiten.
Mit dem Tod des Erblassers, also mit dem sogenannten Erbfall, geht die Erbschaft automatisch auf den oder die Erben über. Jetzt muss der Erbe entscheiden, ob er die Erbschaft antreten will oder nicht. Er kann sich nämlich der angefallenen Erbschaft entledigen, indem er sie ausschlägt. Die Erbschaft wird also nur vorläufig vom Erben erworben; erst die Annahme der Erbschaft bzw. das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist vollendet den Erwerb der Erbschaft durch den Erben.
Wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben durch Testament enterbt hat, bleibt diesem nur die Möglichkeit, das Testament durch eine Anfechtung zu Fall zu bringen. Das ist unter bestimmten Voraussetzungen und unter Wahrung einer bestimmten Frist möglich.
Das Gesetz regelt eine Reihe von Gründen, die zur Folge haben, dass jemand wegen Erbunwürdigkeit vom Erbrecht ausgeschlossen ist. Wer erbunwürdig ist, bekommt vom Nachlass des Verstorbenen nichts, auch keinen Pflichtteil.
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zur sorgen. Entsprechendes gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Der Erbschein dient den Erben als rechtliche Legitimation für das ihnen zustehende Erbrecht. Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag der Erben erteilt.
Gesetzlich ist Ihnen das Recht eingeräumt, nach Ihrem Belieben Verfügungen über Ihr Vermögen nach dem Tod zu treffen. Diese Testierfreiheit wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz Ihren nächsten Familienangehörigen einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.
Als Erblasser können Sie durch Testament oder durch eine einseitige Verfügung im Erbvertrag einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Sie können auch für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf einen oder mehrere Erben über; das bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge. Damit übernimmt der Erbe die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers. Er erwirbt aber nicht nur das Nachlassvermögen, sondern haftet zunächst grundsätzlich auch unbeschränkt für die Schulden des Erblassers und für die durch den Erbfall entstehenden Verbindlichkeiten.
In der Praxis ist es eher die Ausnahme, dass eine Person Alleinerbe ist. Im Regelfall fällt der Nachlass an mehrere Personen, eine sogenannte Erbengemeinschaft. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Erbfolge als auch dann, wenn durch Testament oder Erbvertrag mehrere Erben eingesetzt sind. Das Problem bei der Erbengemeinschaft besteht häufig darin, dass einzelne Miterben sehr unterschiedliche Interessen haben.